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   OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 2 U 303/93   

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https://dejure.org/1994,10291
OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 2 U 303/93 (https://dejure.org/1994,10291)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.1994 - 2 U 303/93 (https://dejure.org/1994,10291)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. April 1994 - 2 U 303/93 (https://dejure.org/1994,10291)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Keine Anwendung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, Objektiv rechtlich zutreffendes Beschlussergebnis bei fehlender Beschlussfeststellung, ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 811
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 2 U 303/93
    Nur bei der Abberufung aus wichtigem Grund hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst kein Stimmrecht (BGHZ 86, 177 [181] = GmbHR 1983, 149).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Die Rechtsprechung dürfte - ohne die Frage ausdrücklich zu diskutieren - der zuerst genannten Auffassung entsprechen (s. etwa BGH, NZG 2009, 707 - Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 - Tz. 13; vgl. auch BGH, NJW 1987, 1889 - Tz. 10; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 811 sowie die weiteren Nachweise und die Einordnung der Rechtsprechung bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79 in Fn. 150; anders formuliert allerdings z. B. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 10).
  • OLG Hamm, 19.11.2018 - 8 U 41/18

    Klage eines Immobilienfonds nach nachgeholtem Gesellschafterbeschluss zulässig

    Dies ist grundsätzlich auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz möglich (BGH VRS 32, 330; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; Zöller-Althammer, a.a.O., § 51 Rn. 8, 17; § 56 Rn. 11).
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 2 Wx 24/94

    Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Nachweis der Wirksamkeit -

    Wird bei einer GmbH an der - wie hier - zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Gesellschafter - Geschäftsführer abberufen, hängt die Wirksamkeit der Abberufung alleine von der materiellen Rechtslage ab; weder § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG , wonach der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Unwirksamkeit wirksam ist, noch die §§ 117, 127 HGB , wonach die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht eines OHG - Gesellschafters erst mit der Rechtskraft einer sie bestätigenden Gerichtsentscheidung wirksam wird, sind analog anzuwenden (BGH aaO. S. 180 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505, 1506; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811, 812; Hüffer aaO.; Lutter/Hommelhoff aaO. Rn. 30; Uwe H. Schneider aaO. S. 541 ff. und in: Scholz, GmbHG , 8.Aufl., § 38 Rn. 67; Littbarski DStR 1994, 906, 910 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine Anfechtung bei förmlicher Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses erforderlich gewesen wäre (in dieser Richtung OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811, 812).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2004 - 17 U 164/03

    Klage einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH gegen ihren

    Im Gegenteil bietet das vorliegende Verfahren dem Beklagten als dem durch den umstrittenen Beschluss am stärksten Betroffenen, dem zugleich ein Rechtsmissbrauch bei der Abstimmung über die Beschlussfassung vorgeworfen wird, als Partei die unmittelbare Möglichkeit zur Rechtsverteidigung, die in einem Feststellungsrechtsstreit, der zwischen dem Gesellschafter K. V. und der Klägerin zu führen wäre (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 79, 80; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdnr. 90 c; Hachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbH, Rdn. 254; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 592 ff.), erst dadurch herbeizuführen wäre, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt würde, jenem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten (vgl. BGHZ 97, 28, 31; Scholz/-Schmidt, a.a.O., § 45 GmbHG, Rdn. 182 m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 93; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 584, 585).
  • OLG Zweibrücken, 29.06.1998 - 7 U 259/97

    Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafters durch Beschluss einer

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  • LG Düsseldorf, 31.10.2006 - 35 O 34/06

    Versäumung der Ausschlussfrist für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der

    Das betrifft vor allem Fälle, in denen sich die Gesellschafter über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten und deshalb der Versammlungsleiter die Frage, ob ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt überhaupt gefasst wurde, nicht entschieden hat, oder es an einer förmlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlt (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG München NJW-RR 1995, 297).
  • OLG Celle, 15.05.1996 - 9 U 185/95
    Das betrifft vor allem Fälle, in denen - wie im vom BGH entschiedenen Fall - sich die Gesellschafter über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten und deshalb der Versammlungsleiter die Frage, ob ein Beschluß eines bestimmten Inhalts überhaupt gefaßt wurde, nicht entschieden hat oder es an einer förmlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlt (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG München NJW-RR 1995, 297).
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